Art. 9 – Angleichung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel vorangegangener Haushaltsjahre

REG_2021_770 · zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel

(1)Auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 5 genannten jährlichen Übersicht mit der Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittelbeträge wird jedem Mitgliedstaat in dem Jahr nach dem Jahr, in dem eine Übersicht übermittelt wurde, ein Betrag gutgeschrieben oder belastet, der sich aus der Berechnung der Differenz zwischen dem Betrag in der Vorausschätzung für ein bestimmtes Jahr und dem tatsächlichen Betrag in der Übersicht für dasselbe Jahr ergibt.
(2)Die Kommission berechnet für jeden Mitgliedstaat die Differenz zwischen dem Betrag, der sich aus den in Absatz 1 genannten Angleichungen ergibt, und dem Ergebnis aus der Multiplikation des Gesamtbetrags der Angleichungen mit dem prozentualen Anteil des BNE dieses Mitgliedstaats am gesamten BNE aller Mitgliedstaaten, der zum 15. Januar auf den für das Jahr, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt, geltenden Haushaltsplan angewendet wird (im Folgenden „Nettobetrag“). Für die Zwecke der Berechnung gemäß Unterabsatz 1 werden die Beträge zwischen der Landeswährung und dem Euro zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Jahr der Buchung vorangegangenen Kalenderjahres umgerechnet. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt. Jeder Mitgliedstaat bucht den Nettobetrag am ersten Arbeitstag im Juni desselben Jahres auf das in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannte Konto.
(3)Angleichungen der in Artikel 5 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Übersichten für vorangegangene Haushaltsjahre infolge der Kontrollen führen zu einer besonderen Angleichung der Verbuchungen auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat in einem Schreiben über die erforderliche Angleichung. Der dieser Angleichung entsprechende Betrag wird zum von der Kommission in diesem Schreiben angegebenen Zeitpunkt bereitgestellt.
(4)Der betreffende Mitgliedstaat kann die Kommission ersuchen, die mit dem Schreiben gemäß Absatz 3 mitgeteilte Angleichung innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs jenes Schreibens zu überprüfen. Die Überprüfung wird mit einer Entscheidung abgeschlossen, die von der Kommission spätestens drei Monate ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens des Mitgliedstaats anzunehmen ist. Werden die Beträge durch die Entscheidung der Kommission vollständig oder teilweise entsprechend der mit dem Schreiben gemäß Absatz 3 mitgeteilten Angleichung überarbeitet, so stellt der Mitgliedstaat den entsprechenden Betrag bereit. Die Verpflichtung des Mitgliedstaats, den der Angleichung entsprechenden Betrag bereitzustellen, wird weder durch das Ersuchen des Mitgliedstaats um Überprüfung der Angleichung noch durch eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission berührt.
(5)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen das Verfahren für die Überprüfung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels detaillierter festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Nach dem 31. Juli des fünften auf ein bestimmtes Haushaltsjahr folgenden Jahres werden Änderungen nur für die Punkte berücksichtigt, die die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat vor diesem Termin mitgeteilt hat.
(7)Die in diesem Artikel genannten Vorgänge gelten als Einnahmenvorgänge für das Haushaltsjahr, in dem sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto zu verbuchen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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