Art. 11 – Verzugszinsen für verspätet gutgeschriebene Beträge

REG_2021_770 · zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel

(1)Bei den auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmitteln sind Verzugszinsen nur dann zu entrichten, wenn die folgenden Beträge verspätet gutgeschrieben werden: a) Beträge gemäß Artikel 8; b) Beträge, die sich aus der Berechnung nach Artikel 9 Absatz 1 zu dem in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Zeitpunkt ergeben; c) Beträge, die sich aus besonderen Angleichungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 ergeben; d) Beträge, die auf das einem Mitgliedstaat zurechenbare Versäumnis, die gemäß dieser Verordnung geforderten Daten vorzulegen, zurückzuführen sind. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b werden die Zinsen auf die Angleichungen, die sich aus den wegen Versäumnisses eines Mitgliedstaats, die geforderten Daten vorzulegen, vorgenommenen Berichtigungen ergeben, ab dem ersten Arbeitstag im Juni des Jahres berechnet, das auf das Jahr folgt, in dem die von der Kommission festgelegte Frist abläuft. Ein Mitgliedstaat wird von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen aufgrund des Versäumnisses gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d entbunden, falls dieses Versäumnis entweder auf höhere Gewalt oder auf andere Gründe zurückzuführen ist, die nicht dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnen sind. Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission über die Frage, ob das mutmaßliche Versäumnis gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes dem Mitgliedstaat zugerechnet werden kann, werden im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 4 genannten Überprüfung beigelegt.
(2)Leitet ein Mitgliedstaat die in Artikel 9 Absatz 4 genannte Überprüfung ein, so werden Zinsen ab dem von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt berechnet.
(3)Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 500 EUR wird verzichtet.
(4)Die Zinsen werden zu den in Artikel 12 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Sätzen und Bedingungen erhoben.
(5)Für die Zahlung der Verzugszinsen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels findet Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sinngemäß Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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