Art. 6 – Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel

REG_2021_770 · zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel

(1)Die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel werden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 berechnet. Das Gewicht der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff wird gemäß Artikel 6a der Richtlinie 94/62/EG und nach der Methode berechnet, die im Beschluss 2005/270/EG und insbesondere in dessen Artikel 6c festgelegt ist.
(2)Für jeden Mitgliedstaat wird der Betrag der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel in Euro berechnet.
(3)Der Betrag der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel für ein Jahr wird auf der Grundlage der Vorausschätzung nach Artikel 5 Absatz 4 festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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