Art. 3 – Verwaltungszusammenarbeit

REG_2021_770 · zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel

(1)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Folgendes mit: a) die Bezeichnung der für die Berechnung, Feststellung, Bereitstellung und Kontrolle der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen sowie die wichtigsten Bestimmungen über deren Rolle und Arbeitsweise; b) die allgemeinen Rechts-, Verwaltungs- und Buchungsvorschriften, welche die Berechnung, Feststellung, Bereitstellung und die Kontrolle der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel durch die Kommission betreffen; c) die genaue Bezeichnung aller verwaltungs- und buchführungstechnischen Unterlagen, in die die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel eingetragen sind, und zwar insbesondere diejenigen, die für die Erstellung der in Artikel 5 vorgesehenen Buchführungen herangezogen werden. Jede Änderung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bezeichnungen oder in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(2)Die Kommission teilt die in Absatz 1 genannten Angaben auf Antrag eines Mitgliedstaats allen Mitgliedstaaten mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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