Art. 2 – Aufbewahrung von Belegunterlagen

REG_2021_770 · zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel

(1)Die Unterlagen zu den auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmitteln werden von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli des fünften auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres aufbewahrt.
(2)Zeigt sich bei der nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates (10) vorgenommenen Überprüfung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unterlagen, dass eine Berichtigung oder Angleichung vorgenommen werden muss, so sind diese Unterlagen über die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Frist hinaus so lange aufzubewahren, wie es erforderlich ist, damit die Berichtigung oder Angleichung und deren Kontrolle erfolgen können.
(3)Wird ein Streitfall zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission in Bezug auf die Verpflichtung zur Bereitstellung eines bestimmten Betrags der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, Vorwürfe im Zusammenhang mit Kontrollen oder die versäumte Vorlage von Daten einvernehmlich, im Wege einer Entscheidung der Kommission oder im Wege einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union beigelegt, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Streitbeilegung die für die finanzielle Weiterverfolgung erforderlichen Unterlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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