Art. 5 – Verbuchung und Mitteilungspflicht

REG_2021_770 · zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel

(1)Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder einer ähnliche Funktionen ausübenden öffentlichen Einrichtung (im Folgenden „Haushaltsverwaltung“) oder der nationalen Zentralbank jedes Mitgliedstaats wird über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel Buch geführt.
(2)Für die Zwecke der Eigenmittel-Buchführung erfolgt der Rechnungsabschluss frühestens am letzten Arbeitstag des Monats der Berechnung oder Feststellung um 13.00 Uhr.
(3)Die Zwölftel der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel werden am ersten Arbeitstag jedes Monats verbucht. Das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 9 wird jährlich erfasst.
(4)Bis zum 15. April jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission Vorausschätzungen des Gewichts der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff für das laufende und das folgende Jahr.
(5)Bis zum 31. Juli jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine jährliche Übersicht für das Jahr zwei Jahre vor dem laufenden Jahr („n-2“) mit den statistischen Angaben über das Gewicht der Verpackungsabfälle aus Kunststoff, die in diesem Mitgliedstaat entstanden sind (in Kilogramm), und über das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff (in Kilogramm) sowie eine jährliche Übersicht für das Jahr n-2 mit der Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittelbeträge gemäß Artikel 6.
(6)Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Formularen für die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannte Übersicht für auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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