(1)Die Kommission führt in dieser Verordnung vorgesehene Evaluierungen so frühzeitig durch, dass ihre Ergebnisse noch in die Entscheidungsfindung einfließen können, wobei die Aspekte Kohärenz, Synergien, europäischer Mehrwert und langfristige Nachhaltigkeit — gestützt auf die klima- und umweltpolitischen Prioritäten der Union — zu berücksichtigen sind.
(2)Die Kommission nimmt die Zwischenevaluierung des LIFE-Programms vor, sobald ausreichend Informationen über seine Durchführung vorliegen, spätestens aber 42 Monate nach Beginn der Durchführung des LIFE-Programms, und stützt sich dabei auf die in Anhang II festgelegten Indikatoren. Die Evaluierung erstreckt sich mindestens auf Folgendes: a) die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des LIFE-Programms; b) die Effizienz des Ressourceneinsatzes; c) inwieweit die Ziele aller Maßnahmen erreicht wurden, nach Möglichkeit unter Angabe der Ergebnisse und Auswirkungen; d) ob es durch die Projekte tatsächlich oder voraussichtlich gelingt, andere Unionsmittel zu mobilisieren, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens einer verbesserten Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union; e) inwieweit Synergien zwischen den Zielen erreicht wurden sowie die Komplementarität des LIFE-Programms mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen; f) den europäischen Mehrwert und die langfristigen Auswirkungen des LIFE-Programms, um einen Beschluss über die Verlängerung, Änderung oder Aussetzung von Maßnahmen fassen zu können; g) inwieweit Interessenträger einbezogen wurden; h) eine quantitative und qualitative Analyse des Beitrags, den das LIFE-Programm zum Erhaltungszustand von Lebensräumen und Arten leistet, die in den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG aufgelistet sind; i) eine Analyse der unionsweiten geografischen Abdeckung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 und, falls eine solche Abdeckung nicht erreicht wird, eine Analyse der zugrunde liegenden Ursachen für die fehlende Abdeckung.
(3)Am Ende der Durchführung des LIFE-Programms, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des LIFE-Programms vor.
(4)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. Die Kommission stellt die Evaluierungsergebnisse öffentlich zur Verfügung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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