Art. 21 – Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

REG_2021_783 · zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

(1)Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Projekten und deren Ergebnissen. Zu diesem Zweck verwenden die Empfänger das in Anhang III abgebildete Logo des LIFE-Programms. Außer in Fällen, die von der Kommission festgelegt werden, müssen alle im Rahmen des LIFE-Programms erworbenen langlebigen Güter das Logo des LIFE-Programms tragen. Wenn die Verwendung des Logos des LIFE-Programms nicht machbar ist, verweisen sie bei allen Kommunikationstätigkeiten auf das LIFE-Programm, einschließlich auf Anschlagtafeln an strategisch wichtigen, für die Öffentlichkeit sichtbaren Orten.
(2)Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das LIFE-Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem LIFE-Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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