Art. 22 – Ausschussverfahren

REG_2021_783 · zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

(1)Die Kommission wird vom Ausschuss für das LIFE-Programm unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(4)Die Kommission berichtet dem Ausschuss jährlich über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung der Teilprogramme des LIFE-Programms und über besondere Maßnahmen im Rahmen des LIFE-Programms, etwa Mischfinanzierungsmaßnahmen, die mit den aus dem LIFE-Programm zugewiesenen Finanzmitteln umgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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