Art. 4 – Struktur

REG_2021_783 · zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

Das LIFE-Programm ist wie folgt gegliedert:
1.Der Bereich „Umwelt“ umfasst a) das Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“; b) das Teilprogramm „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“;
2.der Bereich „Klimapolitik“ umfasst a) das Teilprogramm „Klimaschutz und Klimaanpassung“; b) das Teilprogramm „Energiewende“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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