Art. 5 – Mittelausstattung

REG_2021_783 · zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

(1)Die Finanzausstattung für die Durchführung des LIFE-Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 20275 432 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2)Die vorläufige Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist wie folgt: a) 3 488 000 000 EUR für den Bereich „Umwelt“, davon i) 2 143 000 000 EUR für das Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“; ii) 1 345 000 000 EUR für das Teilprogramm „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“; b) 1 944 000 000 EUR für den Bereich „Klimapolitik“, davon i) 947 000 000 EUR für das Teilprogramm „Klimaschutz und Klimaanpassung“; ii) 997 000 000 EUR für das Teilprogramm „Energiewende“.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge gelten unbeschadet der Flexibilitätsklauseln der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2020/2093 und der Haushaltsordnung.
(4)Ungeachtet des Absatzes 2 sind mindestens 60 % der Finanzmittel, die für Projekte bereitgestellt werden, die durch Finanzhilfen für Maßnahmen im Rahmen des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Bereichs „Umwelt“ unterstützt werden, für Finanzhilfen für Projekte vorgesehen, mit denen das in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“ unterstützt wird.
(5)Über das LIFE-Programm können Tätigkeiten der technischen und administrativen Hilfe der Kommission zu seiner Durchführung finanziert werden, beispielsweise für Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich betrieblicher IT-Systeme, und der Netzwerkaktivitäten zur Unterstützung der nationalen Kontaktstellen des LIFE-Programms, darunter Schulungen, Aktivitäten zum Voneinander-Lernen und Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch.
(6)Über das LIFE-Programm können Aktivitäten der Kommission finanziert werden, mit denen die Vorbereitung, Durchführung und durchgängige Berücksichtigung von Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union in den Bereichen Umwelt, Klima und, soweit hierfür relevant, Energie gefördert werden, um die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen. Diese Aktivitäten können Folgendes umfassen: a) Information und Kommunikation, einschließlich Sensibilisierungskampagnen, die auch die institutionelle Kommunikation in Bezug auf die politischen Prioritäten der Union sowie den Stand der Durchführung und Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union im Umwelt- und Klimabereich oder, soweit hierfür relevant, im Bereich Energie abdecken; b) Studien, Erhebungen, Modellierungen und Entwicklung von Szenarien; c) Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Prüfung und Evaluierung von Rechtsvorschriften, politischen Strategien und Programmen sowie Bewertung und Analyse von nicht über das LIFE-Programm finanzierten Projekten, sofern sie den in Artikel 3 genannten Zielen dienen; d) Workshops, Konferenzen und Sitzungen; e) Vernetzung und Plattformen für bewährte Verfahren; f) sonstige Aktivitäten, etwa die Vergabe von Preisgeldern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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