Art. 7 – Internationale Zusammenarbeit

REG_2021_783 · zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

Das LIFE-Programm kann in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie mit deren Einrichtungen und Stellen durchgeführt werden, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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