ErwGr. 27

REG_2021_783 · zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

Auf Ebene der Union werden Großinvestitionen in Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen in erster Linie über die großen Finanzierungsprogramme der Union finanziert. Deshalb ist es unerlässlich, die Bemühungen um durchgängige Berücksichtigung zu intensivieren, damit bei Maßnahmen anderer Finanzierungsprogramme der Union auf Nachhaltigkeit, Vereinbarkeit mit der biologischen Vielfalt und Klimaverträglichkeit geachtet wird und alle Instrumente der Union mit Nachhaltigkeitsgarantien ausgestattet werden. Über ihre Katalysatorfunktion sollten die im Rahmen des LIFE-Programms zu entwickelnden strategischen integrierten Projekte und strategischen Naturschutzprojekte Finanzierungsmöglichkeiten innerhalb dieser Förderprogramme und anderer Finanzierungsquellen wie nationale Fonds mobilisieren und Synergien schaffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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