ErwGr. 37

REG_2021_784 · zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Um die wirksame und ausreichend kohärente Durchführung spezifischer Maßnahmen seitens der Hostingdiensteanbieter zu gewährleisten, sollten sich die zuständigen Behörden in Bezug auf den Austausch mit Hostingdiensteanbietern hinsichtlich Entfernungsanordnungen und der Ermittlung, Umsetzung und Bewertung spezifischer Maßnahmen untereinander abstimmen und zusammenarbeiten. Eine derartige Abstimmung und Zusammenarbeit ist auch bezüglich anderer Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, auch hinsichtlich der Annahme von Vorschriften über Sanktionen und der Verhängung von Sanktionen, erforderlich. Die Kommission sollte diese Abstimmung und Zusammenarbeit erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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