ErwGr. 35

REG_2021_784 · zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen. Dies sollte nicht die Einrichtung einer neuen Behörde erfordern und es sollte möglich sein, eine bereits bestehende Stelle mit den in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben zu betrauen. Gemäß dieser Verordnung sollte es vorgeschrieben sein, dass die Behörden zu benennen sind, die für den Erlass von Entfernungsanordnungen, die Überprüfung von Entfernungsanordnungen, die Aufsicht über spezifische Maßnahmen und die Verhängung von Sanktionen zuständig sind, während es für jeden Mitgliedstaat gestattet sein sollte, zu entscheiden, wie viele zuständige Behörden er damit betraut und ob diese der Verwaltung, Strafverfolgung oder Justiz zugehörig sein sollen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden ihre Aufgaben auf objektive und nicht diskriminierende Weise erfüllen und bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung keine Weisungen von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Dies sollte einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen stehen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die nach dieser Verordnung als zuständig bestimmten Behörden mitteilen, und die Kommission sollte im Internet ein Online-Register der jeweils zuständigen Behörden veröffentlichen. Dieses Online-Register sollte leicht zugänglich sein, damit die Hostingdiensteanbieter die Echtheit von Entfernungsanordnungen schnell prüfen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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