ErwGr. 36

REG_2021_784 · zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Um Doppelarbeit und eine gegenseitige Behinderung bei Ermittlungen zu vermeiden und den Aufwand für die betroffenen Hostingdiensteanbieter so gering wie möglich zu halten, sollten die zuständigen Behörden Informationen austauschen und sich untereinander sowie gegebenenfalls mit Europol abstimmen und zusammenarbeiten, bevor sie Entfernungsanordnungen erlassen. Wenn sie über den Erlass einer Entfernungsanordnung entscheidet, sollte die zuständige Behörde Benachrichtigungen zu konfligierenden Ermittlungsinteressen gebührend berücksichtigen (Konfliktvermeidung). Wenn eine zuständige Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats über eine bereits bestehende Entfernungsanordnung informiert wird, sollte sie keine Entfernungsanordnung zum gleichen Sachverhalt erlassen. Bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung könnte Europol im Einklang mit seinem derzeitigen Mandat und bestehenden Rechtsrahmen Unterstützung leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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