ErwGr. 8

REG_2021_784 · zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in Bezug auf Bestimmungen über audiovisuelle Mediendienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie sollte die Richtlinie 2010/13/EU Vorrang haben. Dies sollte die Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere bezüglich der Verpflichtungen für Video-Sharing-Plattform-Anbieter, nicht berühren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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