Um Klarheit über die Maßnahmen zu schaffen, die sowohl die Hostingdiensteanbieter als auch die zuständigen Behörden ergreifen sollten, um die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte zu bekämpfen, sollte in dieser Verordnung im Einklang mit den Definitionen relevanter Straftatbestände in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) der Begriff „terroristische Inhalte“ präventiv definiert werden. In Anbetracht der Notwendigkeit, besonders schädliche terroristische Online-Propaganda zu bekämpfen, sollten in dieser Definition Materialien erfasst werden, die jemanden zur Begehung terroristischer Straftaten oder zu einem Beitrag zur Begehung dieser Straftaten anstiften oder dazu bestimmten, jemanden zur Beteiligung an Handlungen einer terroristischen Vereinigung zu bestimmen, terroristische Aktivitäten verherrlichen, unter anderem auch durch die Verbreitung von Materialien, die Bilder von terroristischen Anschlägen zeigen. Unter die Definition sollten auch Materialien fallen, die zum Zweck der Begehung oder des Beitrags zur Begehung terroristischer Straftaten Anleitungen zur Herstellung oder Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen oder anderen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen sowie chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Stoffen (CBRN-Stoffen) oder zu anderen spezifischen Methoden oder Verfahren, einschließlich der Auswahl von Anschlagszielen, enthalten. Bei solchen Materialien kann es sich um Texte, Bilder, Tonaufzeichnungen und Videos sowie um Live-Übertragungen terroristischer Straftaten handeln, mit denen die Gefahr einhergeht, dass weitere solcher Taten begangen werden. Bei der Beurteilung, ob es sich bei Materialien um terroristische Inhalte im Sinne dieser Verordnung handelt, sollten die zuständigen Behörden und die Hostingdiensteanbieter Faktoren wie Art und Wortlaut der Aussagen, den Kontext, in dem die Aussagen getroffen wurden, und ihr Gefährdungspotenzial und somit ihr Potenzial zur Beeinträchtigung der Sicherheit von Personen berücksichtigen. Die Tatsache, dass das Material von einer Person, Vereinigung oder Organisation, die in der Liste der Union der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen oder Organisationen aufgenommen wurde und restriktiven Maßnahmen unterliegt, hergestellt wurde, ihr zuzuschreiben ist oder in ihrem Namen verbreitet wird, sollte ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung darstellen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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