REG_2021_784 · zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte
Der Begriff „öffentliche Verbreitung“ sollte die Bereitstellung von Informationen für einen potenziell unbegrenzten Personenkreis umfassen, d. h. die Informationen sollten den Nutzern im Allgemeinen leicht zugänglich gemacht werden, ohne dass weitere Maßnahmen des Inhalteanbieters erforderlich wären, unabhängig davon, ob die Personen tatsächlich auf die betreffenden Informationen zugreifen. Dementsprechend sollte in Fällen, in denen eine Registrierung oder die Aufnahme in eine Nutzergruppe erforderlich ist, um Zugang zu Informationen zu erlangen, nur dann von einer öffentlichen Verbreitung der Informationen ausgegangen werden, wenn die Nutzer, die auf die Informationen zugreifen möchten, automatisch registriert oder aufgenommen werden, ohne eine menschliche Entscheidung oder Auswahl, wem Zugang gewährt wird. Interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), wie beispielsweise E-Mail-Dienste oder Privatnachrichtenübermittlungsdienste, sollten nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. Informationen sollten nur dann als im Sinne dieser Verordnung gespeichert und öffentlich verbreitet gelten, wenn dies auf direktes Verlangen des Inhalteanbieters hin geschieht. Folglich sollten Anbieter von Diensten wie Cloud-Infrastrukturen, die auf Verlangen von anderer Seite als von Seiten des Inhalteanbieters erbracht werden und Letzterem nur mittelbar zugutekommen, nicht unter die vorliegende Verordnung fallen. In den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung sollten beispielsweise Anbieter von Dienstleistungen in sozialen Medien, von Video-, Bild- und Audio-Sharing-Diensten sowie von File-Sharing-Diensten und anderen Cloud-Diensten fallen, sofern diese Dienste dafür genutzt werden, um gespeicherte Informationen auf direktes Verlangen des Inhalteanbieters hin öffentlich zugänglich zu machen. Bietet ein Hostingdiensteanbieter mehrere Dienste an, so sollte diese Verordnung nur auf die in ihren Anwendungsbereich fallenden Dienste angewendet werden.
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