ErwGr. 15

REG_2021_784 · zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Terroristische Inhalte werden häufig über Dienste öffentlich verbreitet, die von in Drittländern niedergelassenen Hostingdiensteanbietern bereitgestellt werden. Um die Nutzer in der Union zu schützen und um zu gewährleisten, dass alle im digitalen Binnenmarkt tätigen Hostingdiensteanbieter denselben Anforderungen unterliegen, sollte diese Verordnung für alle Anbieter von relevanten Diensten gelten, die in der Union bereitgestellt werden, unabhängig vom Land der Hauptniederlassung des Diensteanbieters. Ein Hostingdiensteanbieter sollte als Anbieter von Diensten in der Union gelten, wenn er natürliche oder juristische Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, seine Dienste in Anspruch zu nehmen, und der Diensteanbieter eine wesentliche Verbindung zu diesem Mitgliedstaat oder diesen Mitgliedstaaten hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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