ErwGr. 18

REG_2021_784 · zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Die Entfernungsanordnung sollte eine Begründung enthalten, in der die Materialien, die entfernt oder gesperrt werden sollen, als terroristischer Inhalt eingestuft werden, sowie ausreichende Informationen zum Identifizieren des Inhalts enthalten — es sollten die exakte URL-Adresse sowie erforderlichenfalls weitere Angaben zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel ein Screenshot des betreffenden Inhalts. Diese Begründung sollte es den Hostingdiensteanbietern und letztendlich auch den Inhalteanbietern ermöglichen, ihr Recht auf wirksamen Rechtsbehelf effektiv wahrzunehmen. Die vorgetragene Begründung sollte nicht die Offenlegung sensibler Informationen nach sich ziehen, wenn dies die laufenden Ermittlungen gefährden könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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