ErwGr. 20

REG_2021_784 · zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, sollte die Möglichkeit haben, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats erlassene Entfernungsanordnung zu überprüfen, um festzustellen, ob sie einen schwerwiegenden oder offenkundigen Verstoß gegen diese Verordnung oder die in der Charta verankerten Grundrechte enthält oder ob dies nicht der Fall ist. Sowohl der Inhalteanbieter als auch der Hostingdiensteanbieter sollten das Recht haben, eine Prüfung durch die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder wo sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, zu verlangen. Wird dies verlangt, so sollte die zuständige Behörde verpflichtet, darüber zu befinden, ob die Entfernungsanordnung einen solchen Verstoß enthält oder nicht. Wird in diesem Beschluss ein solcher Verstoß festgestellt, so sollte die Entfernungsanordnung ihre Rechtswirkung verlieren. Die Prüfung sollte schnell durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass irrtümlich entfernte oder gesperrte Inhalte so schnell wie möglich wiederhergestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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