ErwGr. 22

REG_2021_784 · zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Angesichts des Umfangs des Problems und der Schnelligkeit, die für eine wirksame Ermittlung und Entfernung terroristischer Inhalte erforderlich ist, sind wirksame und verhältnismäßige spezifische Maßnahmen ein wesentliches Element bei der Bekämpfung terroristischer Online-Inhalte. Im Hinblick auf die Verringerung der Zugänglichkeit terroristischer Inhalte in ihren Diensten sollten Hostingdiensteanbieter, die terroristischen Inhalten ausgesetzt sind, in Abhängigkeit von Risiko und Ausmaß der möglichen Beeinflussung durch terroristische Inhalte sowie von den Auswirkungen auf die Rechte Dritter und auf das öffentliche Informationsinteresse spezifische Maßnahmen ergreifen. Hostingdiensteanbieter sollten festlegen, welche geeigneten, wirksamen und verhältnismäßigen spezifischen Maßnahmen ergriffen werden sollten, um terroristische Inhalte ermitteln und gegebenenfalls entfernen zu können. Spezifische Maßnahmen könnten geeignete technische oder operative Maßnahmen oder Kapazitäten wie Ausstattung mit Personal oder technischen Mitteln umfassen, um terroristische Inhalte zu ermitteln und unverzüglich zu entfernen oder zu sperren, sowie Mechanismen für Nutzer zur Meldung oder Kennzeichnung mutmaßlicher terroristischer Inhalte oder andere Maßnahmen, die der Hostingdiensteanbieter für geeignet und wirksam hält, um gegen die Verfügbarkeit terroristischer Inhalte über seine Dienste vorzugehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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