ErwGr. 24

REG_2021_784 · zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Der Hostingdiensteanbieter sollte der zuständigen Behörde über die ergriffenen spezifischen Maßnahmen Bericht erstatten, damit diese feststellen kann, ob die Maßnahmen wirksam und verhältnismäßig sind und ob der Hostingdiensteanbieter — sofern automatisierte Verfahren zum Einsatz kommen — über die notwendigen Kapazitäten für die menschliche Aufsicht und Überprüfung verfügt. Bei der Bewertung der Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sollten die zuständigen Behörden die einschlägigen Parameter berücksichtigen, einschließlich der Anzahl der gegenüber dem Hostingdiensteanbieter erlassenen Entfernungsanordnungen, der Größe und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hostingdiensteanbieters und der Wirkung seiner Dienste bei der Verbreitung terroristischer Inhalte, z. B. unter Berücksichtigung der Zahl der Nutzer in der Union, sowie der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um den Missbrauch seiner Dienste für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte zu bekämpfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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