ErwGr. 26

REG_2021_784 · zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Den Hostingdiensteanbietern sollte die Verpflichtung auferlegt werden, entfernte Inhalte und damit zusammenhängende Daten für bestimmte Zwecke für den erforderlichen Zeitraum zu speichern. Es ist notwendig, die Speicherverpflichtung auf damit zusammenhängende Daten auszudehnen, soweit solche Daten andernfalls infolge der Entfernung des betreffenden terroristischen Inhalts verloren gehen würden. Mit den Inhalten zusammenhängende Daten können beispielsweise Teilnehmerdaten, insbesondere Daten, die sich auf die Identität des Inhalteanbieters beziehen, sowie Zugangsdaten umfassen, darunter das Datum und die Uhrzeit der Nutzung und die Anmeldung bei und Abmeldung von dem Dienst, zusammen mit der IP-Adresse, die der Internetzugangsanbieter dem Inhalteanbieter zuweist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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