ErwGr. 28

REG_2021_784 · zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, sollte der Speicherzeitraum auf sechs Monate begrenzt werden, damit Inhalteanbieter ausreichend Zeit haben, behördliche oder gerichtliche Überprüfungsverfahren einzuleiten, und damit die Strafverfolgungsbehörden auf die für die Ermittlung und Verfolgung terroristischer Straftaten relevanten Daten zugreifen können. Dieser Zeitraum sollte jedoch auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts um den erforderlichen Zeitraum verlängert werden können, falls das genannte Verfahren innerhalb des genannten sechsmonatigen Zeitraums zwar eingeleitet, aber nicht abgeschlossen wurde. Die Dauer des Speicherzeitraums sollte außerdem so bemessen sein, dass die Strafverfolgungsbehörden das für die Ermittlungen und die Strafverfolgung erforderliche Material unter Wahrung des Gleichgewichts mit den Grundrechten speichern können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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