REG_2021_784 · zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte
Das Verfahren und die Verpflichtungen, die sich nach einer Beurteilung durch die zuständigen Behörden aus den Entfernungsanordnungen, mit denen Hostingdiensteanbieter aufgefordert werden, terroristische Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, ergeben, sollten harmonisiert werden. Angesichts der Geschwindigkeit, mit der terroristische Inhalte über Online-Dienste hinweg verbreitet werden, sollte den Hostingdiensteanbietern die Verpflichtung auferlegt werden, dafür zu sorgen, dass die in der Entfernungsanordnung genannten terroristischen Inhalte in allen Mitgliedstaaten innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung entfernt werden oder der Zugang dazu gesperrt wird. Von hinreichend begründeten Dringlichkeitsfällen abgesehen sollte die zuständige Behörde dem Hostingdiensteanbieter mindestens 12 Stunden, bevor sie erstmals eine Entfernungsanordnung gegenüber diesem Hostingdiensteanbieter erlässt, Informationen über Verfahren und geltende Fristen bereitstellen. Hinreichend begründete Dringlichkeitsfälle liegen dann vor, wenn der Umstand, dass die Entfernung von Inhalten oder die Sperrung des Zugangs zu den terroristischen Inhalten später als eine Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung erfolgt, zu einem ernsthaften Schaden führen würde, beispielsweise in Situationen, in denen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person unmittelbar bedroht sind, oder wenn solche Inhalte laufende Ereignisse zeigen, bei denen dem Leben oder der körperlichen Unversehrtheit einer Person Schaden zugefügt wird. Die zuständigen Behörden sollten feststellen, ob Fälle einen solchen Dringlichkeitsfall darstellen und ihre Entscheidung in der Entfernungsanordnung hinreichend begründen. Kann der Hostingdiensteanbieter der Entfernungsanordnung aufgrund des Vorliegens höherer Gewalt oder einer faktischen Unmöglichkeit, einschließlich aus sachlich vertretbaren technischen oder operativen Gründen, nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt Folge leisten, so sollte er die erlassende zuständige Behörde so schnell wie möglich davon in Kenntnis setzen und der Entfernungsanordnung nachkommen, sobald der Sachverhalt behoben ist.
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