Art. 20 – Nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer

REG_2021_817 · zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

In hinreichend begründeten Fällen im Interesse der Union kann die Teilnahme an den in den Artikeln 5 bis 7, in Artikel 8 Buchstaben a und b und in den Artikeln 9 bis 14 genannten Programmmaßnahmen auch Rechtsträgern aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern offenstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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