Art. 21 – Auf die direkte und die indirekte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften

REG_2021_817 · zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

(1)Das Programm steht Rechtsträgern des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind, zur Teilnahme offen.
(2)Bei Auswahlrunden unter direkter und indirekter Mittelverwaltung können Mitglieder des Evaluierungsausschusses gemäß Artikel 150 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung externe Sachverständige sein.
(3)Bei Rechtsträgern des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen und Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, wird davon ausgegangen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Aktivitäten im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, diese Kapazitäten durch weitere Unterlagen nachzuweisen.
(4)Die Kommission kann gemeinsame Aufforderungen mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern oder Organisationen und Agenturen dieser Länder veröffentlichen, um Projekte auf Basis der Gleichwertigkeit der Mittelbeiträge zu finanzieren. Projekte können im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsordnung auf der Grundlage gemeinsamer, von den finanzierenden Organisationen oder Agenturen vereinbarter Evaluierungs- und Auswahlverfahren evaluiert und ausgewählt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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