Art. 22 – Arbeitsprogramm

REG_2021_817 · zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

Das Programm wird im Wege von Arbeitsprogrammen nach Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. Die Arbeitsprogramme enthalten Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme zugewiesenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer für die von der nationalen Agentur zu verwaltenden Maßnahmen. Die Kommission legt Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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