ErwGr. 22

REG_2021_817 · zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

Mit dem Programm sollten nur Maßnahmen und Aktivitäten unterstützt werden, die einen potenziellen europäischen Mehrwert aufweisen. Der Begriff „europäischer Mehrwert“ ist weit auszulegen; europäischer Mehrwert kann sich auf unterschiedliche Weise manifestieren, zum Beispiel wenn die Maßnahmen oder Aktivitäten transnationalen Charakter haben, insbesondere was die Lernmobilität und Zusammenarbeit mit dem Ziel einer nachhaltigen systemischen Wirkung anbelangt, Synergien mit anderen Programmen und Strategien auf nationaler, unionsweiter und internationaler Ebene ergänzen oder fördern oder zur wirksamen Anwendung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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