ErwGr. 19

REG_2021_817 · zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

In einigen Fällen nehmen Menschen mit geringeren Chancen aus finanziellen Gründen seltener am Programm teil, sei es wegen ihrer wirtschaftlichen Lage oder sei es wegen der höheren Teilnahmekosten, die ihre besondere Situation mit sich bringt, was bei Menschen mit Behinderungen häufig der Fall ist. In solchen Fällen könnte ihre Teilnahme durch eine gezielte finanzielle Unterstützung erleichtert werden. Die Kommission sollte daher sicherstellen, dass derartige Maßnahmen der finanziellen Unterstützung, unter anderem durch mögliche Anpassung der Zuschüsse auf nationaler Ebene, eingeführt werden. Zusätzliche Kosten, die durch Maßnahmen zur Erleichterung der Inklusion entstehen, sollten nicht als Grund für die Ablehnung einer Bewerbung herangezogen werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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