ErwGr. 50

REG_2021_817 · zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

Die Möglichkeiten und Ergebnisse der durch das Programm geförderten Maßnahmen sollten auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene angemessen verbreitet, beworben und bekannt gemacht werden, und die Hauptzielgruppen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport und gegebenenfalls eine Vielzahl anderer Zielgruppen wie Beratungs- und Arbeitsvermittlungsdienste, Kulturorganisationen, Unternehmen und Stiftungen sollten dabei berücksichtigt werden. An Aktivitäten zur Verbreitung, Werbung und Bekanntmachung sollten alle mit der Durchführung des Programms befassten Stellen mitwirken, und sie sollten gegebenenfalls die Unterstützung anderer einschlägiger Interessenträger haben. Ferner sollte die Kommission in allen Phasen des Programmzyklus regelmäßig mit einem breiten Spektrum an Interessenträgern, einschließlich an dem Programm teilnehmender Organisationen, zusammenarbeiten, um den Austausch von bewährten Verfahren und Projektergebnissen zu erleichtern und Rückmeldungen zum Programm einzuholen. Die nationalen Agenturen sollten eingeladen werden, an diesem Prozess teilzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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