ErwGr. 52

REG_2021_817 · zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

Im Interesse einer effizienten und wirksamen Durchführung dieser Verordnung sollte das Programm so weit wie möglich auf bestehende Mechanismen zurückgreifen. Die Durchführung des Programms sollte daher der Kommission und nationalen Agenturen anvertraut werden. Im Interesse größtmöglicher Effizienz sollten die nationalen Agenturen nach Möglichkeit dieselben sein, die für die Verwaltung des Programms 2014-2020 benannt worden waren. Der Umfang der Ex-ante-Konformitätsbewertung sollte sich auf neue, für das Programm spezifische Anforderungen beschränken, es sei denn, ein anderes Vorgehen ist gerechtfertigt, etwa im Falle schwerwiegender Mängel oder mangelhafter Leistungen der betreffenden nationalen Agentur.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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