ErwGr. 53

REG_2021_817 · zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

Zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Rechtssicherheit in allen Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern sollte jede nationale Behörde eine unabhängige Prüfstelle benennen. Im Interesse größtmöglicher Effizienz sollten diese unabhängigen Prüfstellen nach Möglichkeit dieselben sein, die im Rahmen des Programms 2014-2020 benannt worden waren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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