ErwGr. 46

REG_2021_818 · zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013

Wirkung, Qualität und Effizienz bei der Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Programms sollten wichtige Bewertungskriterien für die Auswahl der fraglichen Projekte sein. Angesichts des technischen Fachwissens, das für die Bewertung der Vorschläge im Rahmen der spezifischen Maßnahmen erforderlich ist, Mitglieder der Ausschüsse, die solche Vorschläge bewerten (im Folgenden „Evaluierungsausschüsse“), können externe Sachverständige sein. Bei der Auswahl der externen Sachverständigen sollte auf deren beruflichen Hintergrund und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in den entsprechenden Ausschüssen geachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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