ErwGr. 6

REG_2021_818 · zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013

Die Bewahrung und Aufwertung des kulturellen Erbes erleichtern die freie Teilhabe am kulturellen Leben im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN) und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Daher spielt das kulturelle Erbe beim Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft, bei den Prozessen der nachhaltigen Entwicklung und bei der Förderung der kulturellen Vielfalt eine wichtige Rolle.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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