ErwGr. 7

REG_2021_818 · zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013

Die Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa beruht auf der Freiheit des künstlerischen Ausdrucks, den Fähigkeiten und Kompetenzen der Künstler sowie Kulturschaffenden, einem florierenden und widerstandsfähigen Kultur- und Kreativsektor und der Fähigkeit der Künstler sowie Kulturschaffenden, Werke zu schaffen, innovativ zu gestalten, herzustellen und einem größeren und vielfältigeren europäischen Publikum zugänglich zu machen. Dies vergrößert das wirtschaftliche Potenzial des Kultur- und Kreativsektors, verbessert den Zugang zu kreativen Inhalten, künstlerischer Forschung und Kreativität, fördert diese und trägt zu nachhaltigem Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Außerdem trägt die Förderung von Kreativität und neuem Wissen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Anregung von Innovationen in den industriellen Wertschöpfungsketten bei. Die reiche kulturelle und sprachliche Vielfalt der Union ist für das europäische Projekt von zentraler Bedeutung. Gleichzeitig zeichnet sich der europäische Kultur- und Kreativmarkt durch geografische Besonderheiten, sprachliche Besonderheiten oder beiden aus, die zu einer Marktfragmentierung führen können. Daher sind kontinuierliche Anstrengungen erforderlich, um sicherzustellen, dass der Kultur- und Kreativsektor in vollem Umfang vom Binnenmarkt der Union und insbesondere vom digitalen Binnenmarkt profitiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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