Art. 10 – Erstellung von Szenarien und Katastrophenmanagementplanung

REG_2021_836 · zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(1)Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die sektorübergreifende Katastrophenrisikomanagementplanung auf Unionsebene sowohl für Naturkatastrophen als auch für vom Menschen verursachte Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Länder haben oder haben können, einschließlich der negativen Auswirkungen des Klimawandels, zu verbessern. Die Planung umfasst, unter Berücksichtigung der Arbeit im Zusammenhang mit den Unionszielen für Katastrophenresilienz gemäß Artikel 6 Absatz 5 und der Arbeit des Unions-Wissensnetzes für Katastrophenschutz gemäß Artikel 13, die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung auf Unionsebene auf der Grundlage i) der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, ii) der Übersicht über die Risiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, iii) der Bewertung der Risikomanagementfähigkeit durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, iv) der verfügbaren Daten über Katastrophenschäden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, v) des freiwilligen Austauschs bestehender Informationen über die Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene, vi) der Kartierung von Einsatzmitteln, und vii) der Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten.
(2)Bei der Planung von Bewältigungsmaßnahmen bei humanitären Krisen außerhalb der Union ermitteln und fördern die Kommission und die Mitgliedstaaten Synergien zwischen der Katastrophenschutzhilfe und der von der Union und den Mitgliedstaaten finanzierten humanitären Hilfe.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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