Art. 7 – Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen

REG_2021_836 · zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(1)Es wird ein Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, im Folgenden „ERCC“) eingerichtet. Das ERCC ist rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche einsatzbereit und steht den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Verfolgung der Ziele des Unionsverfahrens zur Verfügung. Insbesondere koordiniert, überwacht und unterstützt das ERCC in Echtzeit die Notfallmaßnahmen auf Unionsebene. Das ERCC arbeitet in engem Kontakt mit den nationalen Katastrophenschutzbehörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union, um bei dem Katastrophenmanagement einen sektorübergreifenden Ansatz zu fördern.
(2)Das ERCC hat Zugang zu operativen Kapazitäten sowie zu Analyse-, Überwachungs-, Informationsmanagement- und Kommunikationskapazitäten, um auf ein breites Spektrum von Notfällen innerhalb und außerhalb der Union zu reagieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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