(1)Die Kommission trifft folgende Vorsorgemaßnahmen: a) Verwaltung des ERCC; b) Verwaltung des CECIS, das eine wirksame Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem ERCC und den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten ermöglicht; c) Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um i) transnationale Detektions- und Frühwarnsysteme von Unionsinteresse zu entwickeln, damit die unmittelbaren Auswirkungen von Katastrophen eingedämmt werden; ii) bestehende transnationale Detektions- und Frühwarnsysteme auf der Grundlage eines Mehrgefahren-Ansatzes und zur Verringerung der Reaktionszeit im Katastrophenfall besser zu integrieren; iii) die Lageeinschätzungs- und Lageanalysekapazität aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln; iv) Katastrophen und gegebenenfalls Auswirkungen des Klimawandels zu beobachten und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse darüber zu beraten; v) wissenschaftliche Informationen in operative Informationen umzusetzen; vi) europäische wissenschaftliche Partnerschaften zur Beobachtung natürlicher und vom Menschen verursachter Gefahren zu schaffen, zu pflegen und zu entwickeln, die wiederum die Verknüpfungen der nationalen Frühwarn- und Alarmsysteme und die Verbindung dieser Systeme mit dem ERCC und dem CECIS fördern sollten; vii) die Bemühungen der Mitgliedstaaten und der entsprechend beauftragten internationalen Organisationen bei der Weiterentwicklung ihrer Frühwarnsysteme durch wissenschaftliche Erkenntnisse, innovative Technologien und Fachwissen zu unterstützen, auch durch das in Artikel 13 genannte Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz; d) Schaffung und Verwaltung der Fähigkeit zur Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams, die den Auftrag haben, i) den in dem hilfeersuchenden Mitgliedstaat oder Drittstaat bestehenden Bedarf zu bewerten, der im Rahmen des Unionsverfahrens möglicherweise bewältigt werden kann, ii) bei Bedarf die Koordinierung der Katastrophenbewältigungshilfe vor Ort zu erleichtern und die Verbindung mit den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Mitgliedstaates oder Drittstaats herzustellen und iii) den hilfeersuchenden Mitgliedstaat oder Drittstaat durch Fachwissen über Präventions-, Vorsorge- oder Bewältigungsmaßnahmen zu unterstützen; e) Schaffung und Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Leistung von logistischer Unterstützung für die in Buchstabe d genannten Expertenteams; f) Aufbau und Aufrechterhaltung eines Netzwerks ausgebildeter Experten der Mitgliedstaaten, die kurzfristig zur Verfügung stehen, um das ERCC bei der Beobachtung von Informationen und der Erleichterung der Koordinierung zu unterstützen; g) Erleichterung der Koordinierung der Vorabverlegung von Katastrophenbewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten innerhalb der Union; h) Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Interoperabilität der Module und sonstiger Bewältigungskapazitäten, wobei den bewährten Vorgehensweisen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene Rechnung getragen wird; i) Durchführung — im Rahmen ihrer Zuständigkeiten — der erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Unterstützung durch den Gastgeberstaat, einschließlich der Entwicklung und Aktualisierung von Leitlinien zur Unterstützung durch den Gastgeberstaat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten anhand der bei den Einsätzen gesammelten Erfahrungen; j) Unterstützung der Aufstellung von Programmen für die freiwillige gegenseitige Begutachtung der Vorsorgestrategien der Mitgliedstaaten auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien, die die Abfassung von Empfehlungen zur Erhöhung des Maßes an Vorsorge der Union ermöglichen; k) Durchführung — in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten — zusätzlicher notwendiger unterstützender und ergänzender Vorsorgemaßnahmen, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ziel erreicht werden kann, und l) Unterstützung der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen für den Fall, dass sich in ihrem Hoheitsgebiet Katastrophen ereignen, indem die Möglichkeit geboten wird, europäische wissenschaftliche Partnerschaften für gezielte wissenschaftliche Analysen zu nutzen. Die daraus hervorgehenden Analysen können mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten über das CECIS ausgetauscht werden.
(2)Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen kann die Kommission ein Expertenteam entsenden, um vor Ort Beratung über Vorsorgemaßnahmen zu leisten.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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