(1)Die Empfänger von Unionsmitteln sowie die Empfänger der bereitgestellten Hilfe machen durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält. Jede Finanzierung oder Hilfe, die im Rahmen dieses Beschlusses gewährt wird, muss im Einklang mit den von der Kommission für konkrete Einsätze herausgegebenen spezifischen Leitlinien angemessen bekannt gemacht werden. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die öffentliche Kommunikation bei Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsverfahrens finanziert werden, a) geeignete Verweise auf das Unionsverfahren beinhaltet; b) die visuelle Kennzeichnung der im Rahmen des Unionsverfahrens finanzierten oder kofinanzierten Kapazitäten einschließt; c) die Verwendung des Emblems der Union bei der Durchführung der Maßnahmen sicherstellt; d) Einzelheiten zu von der Union geleisteter Unterstützung proaktiv bei den nationalen Medien und Interessenträgern sowie über deren eigene Kommunikationskanäle bekannt macht; und e) die Kommunikationsmaßnahmen der Kommission zu den einzelnen Maßnahmen unterstützt. Werden rescEU-Kapazitäten für nationale Zwecke im Sinne des Artikels 12 Absatz 5 genutzt, so machen die Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erwähnt deren Herkunft bekannt und stellen sicher, dass die für den Erwerb dieser Kapazitäten verwendete Unionsförderung Sichtbarkeit erhält.
(2)Die Kommission führt Maßnahmen zur Information- und Kommunikation über diesen Beschluss sowie die damit verbundenen Tätigkeiten und Ergebnisse durch und unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren Kommunikationsmaßnahmen. Mit den diesem Beschluss zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zielen betreffen.
(3)Die Kommission verleiht Medaillen, um langjähriges Engagement für das Unionsverfahren und außergewöhnliche Beiträge dazu anzuerkennen und zu würdigen.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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