(1)Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union nach Maßgabe der Haushaltsordnung aus.
(2)Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder, sofern das aufgrund der Art und des Inhalts der betreffenden Maßnahme gerechtfertigt ist, im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit den Einrichtungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iv, v und vi der Haushaltsordnung aus.
(3)Die finanzielle Unterstützung nach diesem Beschluss kann in allen in der Haushaltsordnung festgelegten Formen erfolgen, insbesondere in Form von Finanzhilfen, öffentlichen Aufträgen oder Beiträgen zu Treuhandfonds.
(4)Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung, unter Berücksichtigung des verspäteten Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4)) und zur Gewährleistung der Kontinuität, können Kosten, die in Bezug auf im Rahmen dieses Beschlusses unterstützte Maßnahmen entstanden sind, in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.
(5)Zur Durchführung dieses Beschlusses nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In den Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogrammen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag festgelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Zu der finanziellen Unterstützung nach Artikel 28 Absatz 2 enthalten die Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen für die darin genannten Länder. Für Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenbewältigung gemäß Kapitel IV, die nicht im Voraus geplant werden können, sind weder Jahres- noch Mehrjahresarbeitsprogramme erforderlich.
(6)Für die Zwecke der Transparenz und der Berechenbarkeit werden jedes Jahr in dem in Artikel 33 genannten Ausschuss der Haushaltsvollzug und die veranschlagten künftigen Zuweisungen vorgestellt und erörtert. Das Europäische Parlament wird regelmäßig unterrichtet.
(7)In Ergänzung zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Jahreshaushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen wurden, automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gebunden und ausgezahlt werden. Die übertragenen Mittel werden ausschließlich für Bewältigungsmaßnahmen verwendet. Im jeweils folgenden Haushaltsjahr werden zunächst die übertragenen Mittel verwendet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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