(1)Die folgenden Maßnahmen, die Zugang zu Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen ermöglichen, kommen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens in Betracht: a) Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen, deren Bereitstellung von den Mitgliedstaaten beschlossen wird, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transport- und Logistikressourcen zu erleichtern; b) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Transport- und Logistikressourcen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, verfügbar sein können, und Erleichterung ihres Zugangs zu diesen Ressourcen; c) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, verfügbar sein können; d) Finanzierung von Transport- und Logistikressourcen, die zur raschen Katastrophenbewältigung erforderlich sind.
Diese Maßnahmen kommen nur dann für eine finanzielle Unterstützung in Betracht, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: i) Es wurde ein Hilfeersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens nach den Artikeln 15 und 16 gestellt; ii) die zusätzlichen Transport- und Logistikressourcen sind erforderlich, um die Wirksamkeit der Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens zu gewährleisten; iii) die Unterstützung entspricht dem Bedarf, der vom ERCC ermittelt wurde, und wird im Einklang mit den Empfehlungen des ERCC für technische Spezifikationen, Qualität, Zeitplan und Bereitstellungsmodalitäten geleistet; iv) die Unterstützung wurde von dem hilfeersuchenden Staat direkt oder über die Vereinten Nationen oder ihre Einrichtungen oder eine einschlägige internationale Organisation im Rahmen des Unionsverfahrens akzeptiert; und v) die Unterstützung ergänzt bei Katastrophen in Drittstaaten die etwaigen weiteren humanitären Maßnahmen der Union.
(1a)Die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Kapazitäten, die nicht für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten, und die im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union entsandt werden, sowie für jede sonstige zur Katastrophenbewältigung notwendige Transportunterstützung darf 75 % der gesamten förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
(2)Die finanzielle Unterstützung der Union für Kapazitäten, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden, darf 75 % der Kosten für den Einsatz der Kapazitäten, einschließlich des Transports, im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union nicht überschreiten.
(4)Die finanzielle Unterstützung der Union für Transport- und Logistikressourcen kann bis zu 100 % der in den Buchstaben a bis d genannten gesamten förderfähigen Kosten abdecken, wenn das erforderlich ist, um die Unterstützung der Mitgliedstaaten einsatzgerecht zu bündeln, und wenn die Kosten eine der folgenden Maßnahmen betreffen: a) die kurzfristige Anmietung von Lagerräumen, in denen die Sachhilfe aus den Mitgliedstaaten zur Erleichterung ihres koordinierten Transports vorübergehend gelagert wird; b) den Transport von dem Mitgliedstaat, der die Hilfe anbietet, zu dem Mitgliedstaat, der ihren koordinierten Transport unterstützt; c) die Umverpackung der Sachhilfe der Mitgliedstaaten, damit die verfügbaren Transportkapazitäten optimal genutzt oder bestimmte operative Anforderungen erfüllt werden können; oder d) Transport vor Ort, Transit und Lagerung der gebündelten Sachhilfe, um ihre koordinierte Bereitstellung am Endbestimmungsort im hilfeersuchenden Land zu gewährleisten.
(4a)Werden die rescEU-Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 5 für nationale Zwecke genutzt, so werden sämtliche Kosten, einschließlich der Instandhaltungs- und Reparaturkosten, von dem Mitgliedstaat getragen, der die Kapazitäten nutzt.
(4b)Werden die rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt, so deckt die finanzielle Unterstützung der Union 75 % der operativen Kosten.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Unterstützung der Union 100 % der operativen Kosten für rescEU-Kapazitäten decken, die für Katastrophen mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen notwendig sind, wenn diese Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt werden.
(4c)Bei einer Entsendung außerhalb der Union nach Artikel 12 Absatz 10 deckt die finanzielle Unterstützung der Union 100 % der operativen Kosten.
(4d)Deckt die finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem vorliegenden Artikel nicht 100 % der Kosten, so werden die Restkosten von demjenigen übernommen, der die Unterstützung angefordert hat, sofern mit dem die Unterstützung anbietenden Mitgliedstaat oder dem die rescEU-Kapazitäten betreibenden Mitgliedstaat keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
(4e)Bei der Entsendung von rescEU-Kapazitäten kann die finanzielle Unterstützung der Union 100 % aller direkten Kosten decken, die beim Transport von Fracht, logistischen Mitteln und Diensten sowohl innerhalb der Union als auch aus Drittstaaten in die Union anfallen.
(5)Im Falle der Zusammenlegung von Transporteinsätzen mehrerer Mitgliedstaaten kann ein Mitgliedstaat federführend die finanzielle Unterstützung der Union für den gesamten Einsatz beantragen.
(6)Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Vergabe eines Auftrags für Transportdienstleistungen, so verlangt die Kommission eine teilweise Kostenerstattung nach Maßgabe der in den Absätzen 1a, 2, und 4 genannten Finanzierungssätze.
(6a)Unbeschadet der Absätze 1a und 2 kann die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Hilfe, die im Falle von Umweltkatastrophen benötigt wird, bei denen das Verursacherprinzip Anwendung findet, bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten decken.
Hierfür gelten folgende Bedingungen: a) Die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Hilfe wird von dem betroffenen oder dem unterstützenden Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ordnungsgemäß begründeten Bedarfsbewertung beantragt; b) der betroffene oder gegebenenfalls der unterstützende Mitgliedstaat unternimmt alle erforderlichen Schritte, um nach Maßgabe aller geltenden internationalen, Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften eine Entschädigung vom Verursacher zu verlangen und zu erhalten; c) gegebenenfalls erstattet der betroffene bzw. der unterstützende Mitgliedstaat der Union nach Erhalt einer Entschädigung durch den Verursacher unverzüglich die Kosten.
Im Falle einer Umweltkatastrophe gemäß Unterabsatz 1, von der kein Mitgliedstaat betroffen ist, werden die in den Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen von dem unterstützenden Mitgliedstaat durchgeführt.
(7)Im Rahmen der finanziellen Unterstützung der Union für Transport- und Logistikressourcen nach diesem Artikel sind folgende Kosten förderfähig: alle Kosten im Zusammenhang mit der Verbringung der Transport- und Logistikressourcen, einschließlich der Kosten aller Dienstleistungen, Gebühren, Kosten für Logistik und Handhabung, Kosten für Kraftstoff und etwaige Unterbringung sowie sonstige indirekte Kosten wie Steuern, Abgaben allgemein und Transitkosten.
(8)Bei den Transportkosten kann es sich um Stückkosten, Pauschalbeträge oder Pauschalsätze je nach Kostenart handeln.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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