REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates
Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die SDG der Vereinten Nationen zu verwirklichen, sollte das Instrument dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen in allen Politikbereichen der Union systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Unionsausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Die Maßnahmen im Rahmen des Instruments sollen einen Beitrag in Höhe von 30 % der Gesamtfinanzausstattung der Verordnung zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Durchführung des Instruments ermittelt, und der im Rahmen des Instruments geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Überwachungs-, Evaluierungs- und Überprüfungsprozesse sein. Um dazu beizutragen, dass der Rückgang der biologischen Vielfalt beendet und umgekehrt werden kann, sollte das Instrument der Verwirklichung der Zielsetzung dienen, dass im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele bereitgestellt werden, wobei die bestehenden Überschneidungen zwischen den Klima- und Biodiversitätszielen zu berücksichtigen sind. Die Unionsmaßnahmen in diesem Bereich sollten der Einhaltung des Übereinkommens von Paris und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung dienen und weder zu Umweltschäden beitragen noch umwelt- oder klimaschädliche Auswirkungen haben. Insbesondere sollten die im Rahmen des Instruments zugewiesenen Mittel mit dem langfristigen Temperaturziel in Einklang stehen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und weitere Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C zu unternehmen. Ferner sollten sie mit dem Ziel in Einklang stehen, die Fähigkeit zur Anpassung an die schädlichen Auswirkungen des Klimawandels zu verbessern und die Klimaresilienz zu stärken. Besondere Aufmerksamkeit sollte Maßnahmen gewidmet werden, mit denen sich positive Nebeneffekte und mehrere Ziele — einschließlich Klima-, Biodiversitäts- und Umweltzielen — zugleich erreichen lassen.
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