REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates
Das Instrument sollte die Union in die Lage versetzen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sowie entsprechend der und ergänzend zur Migrationspolitik der Union umfassend auf die mit Migration und Vertreibung verbundenen Herausforderungen, Bedürfnisse und Chancen zu reagieren. Zu diesem Zweck und unbeschadet unvorhersehbarer Umstände sollten im Rahmen der Ziele des Instruments als Richtwert 10 % der Finanzausstattung des Instruments insbesondere für Maßnahmen zur Unterstützung des Managements und der Governance von Migration und Vertreibung verwendet werden. Unter diese Zielsetzung sollten auch Maßnahmen zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung fallen, sofern damit direkt auf spezifische Herausforderungen im Zusammenhang mit Migration und Vertreibung reagiert wird. Im Rahmen der betreffenden geografischen und thematischen Programme und Krisenreaktionsmaßnahmen erforderliche migrationsbezogene Maßnahmen im Rahmen des Instruments sollten bei den Erfahrungen ansetzen, die im Zuge der Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda und des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 gewonnen wurden, damit umfassende Partnerschaften aufgebaut werden. Bei der Unterstützung durch die Union sollte den Vorteilen der Migration für die Entwicklung Rechnung getragen werden. Migrationsbezogene Maßnahmen im Rahmen des Instruments sollten zur wirksamen Durchführung der Abkommen und Dialoge der EU über Migration mit Drittländern beitragen, indem sie zur Zusammenarbeit auf der Grundlage eines flexiblen anreizorientierten Ansatzes und mithilfe eines Koordinierungsmechanismus im Rahmen des Instruments anregen. Der Koordinationsmechanismus sollte es ermöglichen, im Rahmen des Instruments auf bestehende und sich abzeichnende migrationspolitische Herausforderungen zu reagieren, indem durch flexible Finanzierung — unter Einhaltung der Finanzausstattung und durch deren flexiblen Einsatz — alle entsprechenden Komponenten eingesetzt werden. Diese Maßnahmen sollten unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen und des Flüchtlingsrechts sowie der Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Die Kommission sollte ein robustes und transparentes Rückverfolgungssystem entwickeln und einsetzen, damit die betreffenden Ausgaben ermittelt werden können und darüber Bericht erstattet werden kann.
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