(1)Personen und Stellen aus Beitrittsländern, Bewerberländern, möglichen Bewerberländern und Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik erhalten Vorrang.
Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen und Preisgeldern für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Instruments finanziert werden, steht internationalen Organisationen sowie allen Rechtsträgern offen, die Staatsangehörige folgender Länder oder Gebiete sind bzw. — im Falle von juristischen Personen — die in folgenden Ländern oder Gebieten tatsächlich niedergelassen sind: a) Mitgliedstaaten, Begünstigte im Rahmen des durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) eingerichteten Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (18); b) Partnerländer im Nachbarschaftsraum, die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/947 aufgeführt sind; c) Entwicklungsländer und -gebiete, die in der vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die nicht der G20 angehören, sowie überseeische Länder und Gebiete im Sinne des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (19); d) Entwicklungsländer, die in der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die der G20 angehören, und sonstige Länder und Gebiete, soweit das betreffende Verfahren im Rahmen einer von der Union im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahme stattfindet, an der sie teilnehmen; e) Länder, für die die Kommission festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zu Finanzierungen im Außenbereich besteht; f) Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Falle von Aufträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder oder einem der hochverschuldeten armen Länder, die auf der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe stehen, ausgeführt werden; g) Drittländer, in denen Tätigkeiten gemäß den spezifischen Mehrjahresrichtprogrammen, Aktionsplänen oder Maßnahmen durchgeführt werden.
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannte gegenseitige Zugang kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land den Stellen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen dieser Verordnung förderfähig sind, Zugang unter den gleichen Bedingungen gewährt.
Nach Anhörung des betreffenden Empfängerlands oder der betreffenden Empfängerländer beschließt die Kommission über den gegenseitigen Zugang und seine Dauer.
(2)Alle im Rahmen dieses Instruments finanzierten Lieferungen und Materialien können ihren Ursprung in den in Absatz 1 aufgeführten Ländern unter den dort genannten Bedingungen haben.
(3)Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen solchen natürlichen Personen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
(4)Im Falle von Maßnahmen‚ die im Wege einer gemeinsamen Kofinanzierung mit einer Stelle oder im Wege der direkten Mittelverwaltung oder indirekten Mittelverwaltung mit den in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis viii der Haushaltsordnung aufgeführten Stellen durchgeführt werden, gelten ebenfalls die Bestimmungen über die Förderfähigkeit dieser Stellen.
(5)Wenn Geber Finanzmittel für einen von der Kommission eingerichteten Treuhandfonds oder als externe zweckgebundene Einnahmen bereitstellen, gelten die im Gründungsakt dieses Treuhandfonds oder — im Falle von externen zweckgebundenen Einnahmen — die in der Vereinbarung mit dem Geber vorgesehenen Förderfähigkeitsbestimmungen.
(6)Im Falle von Maßnahmen, die im Rahmen dieses Instruments und eines anderen Unionsprogramms finanziert werden, gelten Stellen, die im Rahmen eines dieser Programme förderfähig sind, als förderfähig.
(7)Die Förderfähigkeitsbestimmungen dieses Artikels können hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts, der Art der Antragsteller oder des Ursprungs der Lieferungen und Materialien beschränkt werden, soweit diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art und der Ziele der Maßnahme notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich sind.
(8)Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern können in dringlichen Fällen oder bei Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder Gebiete oder in anderen hinreichend begründeten Fällen als förderfähig zugelassen werden, wenn die Anwendung der Förderfähigkeitsbestimmungen die Verwirklichung einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.
(9)Zur Förderung lokaler Kapazitäten, Märkte und Ankäufe wird lokalen und regionalen Auftragnehmern Vorrang eingeräumt, falls die Haushaltsordnung die Vergabe des Auftrags auf der Grundlage eines einzigen Angebots vorsieht.
In allen anderen Fällen wird die Teilnahme lokaler und regionaler Auftragnehmer entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung gefördert.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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