Art. 13 – Begünstigte der Zusammenarbeit

REG_2021_948 · zur Schaffung des Europäischen Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014

(1)Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung richtet sich an a) die Aufsichtsbehörden im Bereich der nuklearen Sicherheit und die von ihnen benannten Organisationen für technische Unterstützung, um ihre technischen Fähigkeiten, ihre Unabhängigkeit und die Stärkung des Rechtsrahmens in den betreffenden Bereichen bezüglich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes zu gewährleisten; b) die nationalen Behörden, die für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle zuständig sind, um ihre Kategorisierung, Registrierung und die Buchführung über sie sowie ihre sichere Lagerung zu ermöglichen; c) alle Beteiligten an einem Überprüfungsauftrag vor Ort im Rahmen des Staatlichen Buchführungs- und Kontrollsystems für Kernmaterial, um effiziente und wirksame Sicherungsmaßnahmen einzuführen; d) Betreiber von Kernkraftwerken in Ausnahmefällen, wobei dies auf die Umsetzung der Empfehlung aus der von der ENSREG durchgeführten gegenseitigen Überprüfung der Risiko- und Sicherheitsbewertung (Stresstests) beschränkt ist.
(2)Die Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 werden insbesondere mit folgenden Maßnahmen verfolgt: a) Stärkung der Verfahren und Systeme des Rechtsrahmens; b) Schaffung wirksamer Vorkehrungen für die Verhütung von Unfällen mit radiologischen Folgen, einschließlich der unfallbedingten Strahlenexposition, und die Begrenzung solcher Folgen bei ihrem Eintreten; c) Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Rahmenkonzepten, von Verfahren, Technologien und Ansätzen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle; d) Unterstützung zur Gewährleistung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen in Bezug auf praktische Schutzmaßnahmen zur Verminderung bestehender strahlenbezogener Risiken für die Gesundheit der Arbeitnehmer und der Allgemeinheit; e) Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Rahmenkonzepten für die Stilllegung vorhandener kerntechnischer Anlagen, die Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und stillgelegter Uranminen sowie für die Bergung und Entsorgung von im Meer versenkten radioaktiven Objekten und Materialien; f) Schaffung des erforderlichen Rechtsrahmens sowie der erforderlichen Verfahren, Technologien und Ansätze für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, die auch eine ordnungsgemäße Buchführung über Spaltstoffe und eine ordnungsgemäße Kontrolle dieser Stoffe sowohl auf staatlicher Ebene als auch auf der Ebene der Anlagenbetreiber einschließen; g) Unterstützung bei der Ausbildung des Personals; h) eine begrenzte Bereitstellung von Ausrüstung für Betreiber von Kernkraftwerken in Ausnahmefällen gemäß Absatz 1 Buchstabe d. In bestimmten hinreichend begründeten Fällen müssen für kerntechnische Anlagen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/71/Euratom die Maßnahmen hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe a in Zusammenarbeit zwischen den Betreibern und/oder den zuständigen Organisationen aus den Mitgliedstaaten und mit den Betreibern aus Drittstaaten durchgeführt werden. Artikel 7 Absatz 3 gilt nicht für Maßnahmen hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe h des vorliegenden Absatzes.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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