Art. 12 – Kriterien für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit

REG_2021_948 · zur Schaffung des Europäischen Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014

(1)Sind ein Drittland und die Gemeinschaft zu einem gemeinsamen Verständnis und einer wechselseitigen Vereinbarung gelangt, so werden diese grundsätzlich durch einen förmlichen Antrag an die Kommission bestätigt. Dieser Antrag ist für die jeweilige Regierung verbindlich.
(2)Drittländer, die mit der Gemeinschaft zusammenarbeiten wollen, müssen Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sein und ein gültiges Zusatzprotokoll haben oder ein Abkommen mit der IAEO über Sicherungsmaßnahmen geschlossen haben. Darüber hinaus treten sie uneingeschränkt für die sicherheitstechnischen Grundsätze nach Maßgabe der Sicherheitsstandards der IAEO ein und müssen Vertragsparteien der einschlägigen Übereinkommen sein — wie etwa des Übereinkommens über nukleare Sicherheit und des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle — oder Schritte unternommen haben, aus denen die feste Zusage hervorgeht, diesen Übereinkommen beizutreten. Im Falle einer aktiven Zusammenarbeit wird diese Zusage jährlich unter Berücksichtigung der nationalen Berichte und anderer Dokumente über die Umsetzung der einschlägigen Übereinkommen neu bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung wird eine Entscheidung in Bezug auf die Fortsetzung der Zusammenarbeit getroffen. In Notfällen sollte ausnahmsweise Flexibilität bei der Anwendung dieser Grundsätze gezeigt werden.
(3)Um die Befolgung der zusammenarbeitsbezogenen Ziele des Instruments zu gewährleisten und zu überwachen, muss das betreffende Drittland der Evaluierung der durchgeführten Maßnahmen zustimmen. Diese Evaluierung muss es ermöglichen, die Einhaltung der vereinbarten Ziele zu überwachen und zu überprüfen, und kann eine Voraussetzung für die weitere Auszahlung des Gemeinschaftsbeitrags darstellen.
(4)Die von der Union nach dieser Verordnung vorgesehene Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit und Sicherung zielt nicht darauf ab, die Kernenergie zu fördern, und ist daher nicht als Maßnahme zur Förderung dieser Energie in Drittländern auszulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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