ErwGr. 14

REG_2022_1032 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung

Die zuständigen Behörden sollten die Füllstände der unterirdischen Gasspeicheranlagen kontinuierlich überwachen, um sicherzustellen, dass nicht von den Befüllungspfaden abgewichen wird. Die Befüllungspfade sollten mit einer gestatteten Abweichung von bis zu fünf Prozentpunkten festgelegt werden. Liegt der Füllstand in einem Mitgliedstaat mehr als fünf Prozentpunkte unter dem Stand seines Befüllungspfades, sollte die zuständige Behörde umgehend wirksame Maßnahmen zu dessen Anhebung treffen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die Koordinierungsgruppe „Gas“ über diese Maßnahmen unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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